Verbraucherinformation nach den Änderungen der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung – Weintrinker werden noch ausführlicher informiert über Zusatzstoffe im Wein
FREIBURG. Mit den jüngsten Änderungen der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) müssen auch bei Bioweinen noch umfangreichere Angaben gemacht werden über Zusatzstoffe und Allergene. Ab dem 13. Dezember 2014 sind davon auch die Online-Shops der Bio-Weingüter betroffen. Was verbirgt sich hinter den Angaben, was und wie viel ist drin in den Bioweinen und kann man darauf auch verzichten?
Damit der Verbraucher mehr Klarheit über die Inhaltsstoffe und Beschaffenheit beim Kauf seiner Lebensmittel bekommt, müssen die Angaben auch beim Wein jetzt ergänzt werden. Viele Informationen sind auf Etiketten und im Online-Shop oft jetzt schon enthalten, zum Beispiel die Netto-Füllmenge, der Alkoholgehalt etc. Ab dem 13.12.2014 kommen dazu noch Angaben zu Allergenen, die vielen Verbrauchern besonders am Herzen liegen.
Paulin Köpfer, der Vorsitzende von ECOVIN Baden und Betriebsleiter im Weingut Zähringer, nennt vier Allergene, die im Wein enthalten sein können. Das sind drei verschiedene Eiweißarten, die aus Milch, Ei oder Fisch gewonnen werden, aber nur theoretisch zum Einsatz kommen: Auch bei den Öko-Anbauverbänden sind keine Weingüter bekannt, die diese Stoffe deklarieren. Ein viertes mögliches Allergen im Wein ist Schwefel. Auf dem Etikett müssen alle Substanzen bereits seit zwei Jahren deklariert werden.
Milcheiweiß Kasein zum Beispiel kann beim Ausbau der Bioweine verwendet werden, um die Gerbstoffe geschmacklich „abzurunden”. „Wenn von der Lese bis zur die Weinbereitung äußerst schonend vorgegangen wird, kann man darauf verzichten”, berichtet Paulin Köpfer, so dass die Kennzeichnung der Weine mit dem Zusatz „enthält Milch” tatsächlich fast nirgends mehr anzutreffen ist.
Ähnliches gilt für den Eiweißstoff Albumin, das zur Klärung der Weine verwendet wird: Nach Zugabe flocken die Trubstoffe aus und setzen sich am Boden ab, der Wein wird klarer. Alternative sind pflanzlichen Produkte, so dass Kennzeichnung mit dem Zusatz „enthält Ei” ebenfalls kaum vorkommt.
Erst recht gilt das für Eiweiß, das aus Fisch gewonnen wird, und schon seit einiger Zeit nicht mehr eingesetzt werden: Die Bezeichnung „enthält Fisch” wirkte gar zu abschreckend auf Winzer. Die Hausenblase ist die getrocknete Schwimmblase einer Störart und findet bei Biowinzern nach Köpfers Darstellung heute keine Verwendung mehr.
Für alle diese Stoffe gilt, dass man sie durch nicht allergene Stoffen ersetzen kann oder durch das planvolle Vorgehen der Winzer von der Lese bis zur Kellerwirtschaft. Die stetig wachsende Anzahl veganer Weine belegt, dass viele Winzer diesen Weg schon erfolgreich beschritten haben. Neben den tierischen Eiweißen wird bei veganen Weinen auch auf Gelatine verzichtet, die ebenfalls zur Klärung der Weine eingesetzt wird, aber gut durch pflanzliche Proteine ersetzt werden kann.
Wesentlich schwieriger ist es, auf Sulfite zu verzichten: Ihr Gehalt liegt bei Bioweinen 30 Prozent unter den gesetzlichen Vorgaben und der absolute Gehalt schwankt je nach Rebsorte und Qualitätsstufe. Generell gilt: Je mehr Restzucker ein Wein hat, desto mehr Schwefel muss zugesetzt werden.
Sulfite haben drei Wirkungen: Sie binden Gärungsprodukte ab, sie wirken konservierend und sie bilden einen Oxidationsschutz: Geschmack, Farbe und Aroma bleiben also länger erhalten, der Wein verliert weniger von seiner Frische.
Und auch hier gibt es bereits Bio-Winzer, die durch schonende Verfahren ganz auf Sulfite verzichten können. Allerdings werden dadurch die Lagerfähigkeit und einige Geschmackseigenschaften der Weine eingeschränkt, so Köpfer. Und: Ganz schwefelfrei seien auch diese Weine nicht, denn bei der Gärung entstehe ebenfalls Schwefel, wenn auch deutlich weniger, als normalerweise zugesetzt wird.
Der Zusatz „enthält Sulfite” wird also voraussichtlich weiterhin bei den meisten Weinen auf Etikette, in Online-Shops aber auch in der Gastronomie zu finden sein.
Hinzu kommen im Internet ab dem 13. Dezember Angaben zum Ursprungsland und die Nennung des Erzeugers. Eine Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist bei Getränken mit einem Alkoholgehalt über 10 % Alkoholvolumen dagegen nicht nötig, wohl aber für alkoholfreie Weine und für Säfte.
Bestandteil der oben genannten EU-Verordnung Nr. 1169/2011 ist auch die Nährwertdeklaration für Wein, sie soll ab 13. Dezember 2016 kommen. Dann sollen Verbraucher auch erfahren, wie viel Fett, Eiweiß und Kohlehydrate ein Wein enthält. Paulin Köpfer befürchtet, dass die Welle von Verordnungen zum Schutz des Verbrauchers spätestens dann aber im Bereich Weinbau kontraproduktiv würde und die bäuerlichen Erzeuger belastet, ohne dass für den Verbraucher ein echter Vorteil entsteht.